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Schädlingsbekämpfung
Sind Kosten für Schädlingsbekämpfung umlagefähig?

Sind Kosten für Schädlingsbekämpfung umlagefähig?

20. 02. 2025
Erfolgt die Schädlingsbekämpfung regelmäßig oder punktuell?

Nebenkosten wie die Gebäudereinigung können über die Nebenkosten auf die Mieter übertragen werden. Auch die Schädlingsbekämpfung ist laut § 2 Nr. 9 Betriebskostenverordnung (BetrKV) Teil der Gebäudereinigung. Somit ist auch die Schädlingsbekämpfung prinzipiell umlagefähig.
Allerdings bedeutet das wiederum nicht, dass Vermieter die Kosten für die Beseitigung oder Bekämpfung von Schädlingen auf die Mieter umlegen dürfen.

  • Erfolgt die Schädlingsbekämpfung regelmäßig und ist sie Teil wiederkehrender Arbeiten zur Prävention von Schädlingsbefall, können die Kosten dafür umgelegt werden. Die Schädlingsbekämpfung erfolgt dann auch nicht nur in einem Mietobjekt, sondern betrifft Teile des Gebäudes, die von allen Mietern genutzt werden. Das kann z.B. die Bekämpfung von Ratten in Treppenhäusern oder auf Dachböden und in Kellern sein.
  • Nicht umlagefähig sind die Kosten für die Schädlingsbekämpfung, wenn es sich um Einzelmaßnahmen handelt und z.B. Kakerlaken in Wohnräumen bekämpft werden müssen.

Wichtig: Mieter sollten bei Schädlingsbefall immer zuerst den Vermieter informieren, bevor sie einen Schädlingsbekämpfer beauftragen. So kann im Vorfeld genau abgeklärt werden, wer für die Kosten aufkommt.


Beispiele:
  • Bekämpfung von Ratten in Gemeinschaftsbereichen eines Mietobjekts -> umlagefähig
  • Entfernen eines Wespennests in einer Mietwohnung -> nicht umlagefähig
  • Beseitigen von Kakerlaken in Kellerräumen, die gemeinschaftlich genutzt werden. -> umlagefähig
  • Vergrämen von Waschbären auf dem Dachboden. -> nicht umlagefähig wenn die Räume nicht von allen Mietern genutzt werden.

Bei diesen Beispielen handelt es sich nicht um eine rechtliche Beratung. Vielmehr dienen Sie der Anschaulichkeit. Im Einzelfall kann es nämlich komplexer werden, wenn es um die Kostenübernahme geht.


Verursacher von Schädlingsbefall ist für die Kosten der Bekämpfung verantwortlich

Grundsätzlich ist der Verursacher für die Kostenübernahme der Schädlingsbekämpfung verantwortlich. Kann der Vermieter nachweisen, dass sein Mieter regelmäßig Vögel auf dem Balkon füttert und dadurch Ratten angezogen werden, die wiederum zur Plage im Haus werden, kann der Mieter dafür verantwortlich gemacht werden. In diesem Fall wären die Kosten für die Schädlingsbekämpfung nicht umlagefähig. Vielmehr müsste der Mieter sie übernehmen.

Nicht selten kommt es bei der Kostenübernahme von Schädlingsbekämpfung zu juristischen Auseinandersetzungen zwischen Mietern und Vermietern.

Auch Mieter können den Vermieter zur Beseitigung von Schädlingen und zur Kostenübernahme auffordern. Entsteht Schaden am Mietobjekt durch Schädlinge, gibt es einen Mangel, den der Mieter geltend machen kann. Das wäre der Fall, wenn trotz mehrfacher Aufforderung Defekte an Dächern oder Wänden nicht behoben werden und dort Ratten oder anderes Ungeziefer in Wohnräume eindringen können. Die Kosten für die Beseitigung solcher Mängel und die entstehenden Kosten für die Schädlingsbekämpfung sind dann nicht umlagefähig.

Fazit: Kosten für Schädlingsprävention und regelmäßige Bekämpfung lassen sich auf die Mietkosten umlegen

Die Kosten für die Ungezieferbekämpfung gehören zu den Nebenkosten. Sie lassen sich aber nur auf die Miete umlegen, wenn die Arbeiten regelmäßig stattfinden. Die Kosten können auch nur dann auf alle Mieter umgelegt werden, wenn gemeinschaftlich genutzte Bereiche betroffen sind. Geht es um die einmalige Entfernung von Schädlingen, muss der Vermieter die Kosten tragen, außer er kann dem Mieter fahrlässiges Handeln nachweisen, das zum Schädlingsbefall geführt hat.

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