Wenn in einer Kita, einer Schule oder einem Mehrfamilienhaus Flöhe auftreten, stellt sich schnell dieselbe Frage: Sind Flöhe meldepflichtig, und wenn ja, wem gegenüber? Bei Kopfläusen kennen die meisten Eltern die Regeln, bei Kakerlaken greifen in vielen Kommunen eigene Verordnungen. Für Flöhe ist die Rechtslage weniger bekannt.
Kurz beantwortet: Für Privathaushalte besteht keine allgemeine gesetzliche Meldepflicht bei Flohbefall. Flöhe sind im Infektionsschutzgesetz nicht als meldepflichtiger Sachverhalt genannt, anders als der Kopflausbefall in Gemeinschaftseinrichtungen. Wer zur Miete wohnt, muss den Befall allerdings dem Vermieter anzeigen, und einzelne Kommunen haben eigene Verordnungen zur Bekämpfung von Gesundheitsschädlingen.
Ein Punkt vorweg, weil er in der Praxis für viel Unruhe sorgt: Ein Flohbefall ist kein Zeichen mangelnder Hygiene. Flöhe werden eingeschleppt, z.B. über Haustiere, über Besuch, über Kleidung oder im Anschluss an einen Mäusebefall. Auch in sehr gepflegten Haushalten und Einrichtungen kommt das vor. Wir ordnen im Folgenden ein, welche Pflichten tatsächlich bestehen und warum bei Flöhen das Tempo der Bekämpfung fast wichtiger ist als die Meldefrage.
Das Infektionsschutzgesetz (IfSG) unterscheidet zwischen meldepflichtigen Krankheiten und dem Umgang mit Gesundheitsschädlingen. Beide Bereiche werden im Alltag häufig vermischt.
Hinzu kommt eine regionale Ebene: Mehrere Bundesländer und Kommunen haben eigene Verordnungen zur Bekämpfung von Gesundheitsschädlingen erlassen. Darin können Anzeigepflichten für bestimmte Schädlinge festgelegt sein. Ob und in welchem Umfang das für Ihren Wohnort gilt, erfahren Sie beim zuständigen Gesundheitsamt oder Ordnungsamt.
Der Unterschied ist keine Frage der Gefährlichkeit, sondern der Übertragungswege. Kopfläuse verbreiten sich in Gemeinschaftseinrichtungen sehr schnell von Kopf zu Kopf und betreffen damit unmittelbar eine große Gruppe von Kindern. Flöhe halten sich dagegen überwiegend nicht am Menschen auf, sondern in der Umgebung: in Teppichen, Bodenritzen, Polstern und Fugen. Der Befall ist damit stärker an das Gebäude gebunden als an einzelne Personen.
Genau deshalb verschiebt sich bei Flöhen der Schwerpunkt: weniger auf die Meldung, mehr auf die vollständige Behandlung der betroffenen Räume.
Bevor die Frage nach Meldung und Kosten überhaupt relevant wird, muss der Befall bestätigt sein. Flöhe selbst bekommt man selten zu Gesicht, denn sie sind je nach Art nur ein bis vier Millimeter groß, seitlich abgeflacht und springen bei Störung sofort weg. Aussagekräftiger sind deshalb die Spuren.
Auch ohne gesetzliche Meldepflicht empfehlen wir Einrichtungen ein transparentes Vorgehen. In der Praxis hat sich folgende Reihenfolge bewährt:
Für die meisten Betroffenen ist nicht die behördliche Meldung, sondern die mietrechtliche Anzeige die eigentlich relevante Pflicht. Nach § 536c BGB müssen Mieterinnen und Mieter einen Mangel der Mietsache unverzüglich anzeigen. Ein Schädlingsbefall gilt als solcher Mangel.
Wer den Befall verschweigt und dadurch einen größeren Schaden entstehen lässt, kann für die Folgen haftbar gemacht werden. Die Anzeige sollte deshalb möglichst schriftlich und nachweisbar erfolgen, mit Datum und einer kurzen Beschreibung der Beobachtungen.
Grundsätzlich fällt die Beseitigung eines Schädlingsbefalls in die Instandhaltungspflicht des Vermieters, weil er die Mietsache in einem gebrauchsfähigen Zustand halten muss. Anders kann es liegen, wenn der Befall nachweislich vom Mieter verursacht wurde, etwa durch ein unbehandeltes Haustier. Ob und in welchem Umfang Kosten umgelegt werden dürfen, hängt zudem von der Vertragsgestaltung und der Frage ab, ob es sich um eine wiederkehrende Maßnahme handelt.
Weil die Bewertung stark vom Einzelfall abhängt, ersetzt dieser Beitrag keine Rechtsberatung. Er gibt den allgemeinen Rahmen wieder; für die Beurteilung Ihres konkreten Falls wenden Sie sich bitte an eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt oder an einen Mieter- beziehungsweise Vermieterverein.
Flöhe sind deshalb so hartnäckig, weil sich nur ein kleiner Teil der Population überhaupt auf einem Wirt befindet. Als Faustregel gilt: Rund fünf Prozent sind ausgewachsene Flöhe auf dem Tier oder Menschen, die übrigen rund 95 Prozent stecken als Eier, Larven und Puppen in der Umgebung, z.B. in Teppichen, unter Sockelleisten, in Dielenritzen und in Polstermöbeln. Wer nur das Haustier behandelt, erreicht damit den kleineren Teil des Problems.
Besonders problematisch sind die Puppen. Sie sind durch ihren Kokon gegen viele Wirkstoffe unempfindlich und können mehrere Monate überdauern, bevor die Flöhe schlüpfen. Ausgelöst wird das Schlüpfen durch Erschütterung, Wärme und Kohlendioxid – also durch die Anwesenheit eines möglichen Wirts. Aus diesem Grund reicht eine einmalige Behandlung in der Regel nicht aus. Wer zu früh davon ausgeht, dass der Befall beseitigt ist, erlebt Wochen später einen scheinbar neuen Befall, doch tatsächlich handelt es sich um dieselbe Generation.
Zwei Punkte aus der Praxis, die den Verlauf entscheidend beeinflussen: Erstens muss die tierärztliche Behandlung aller Haustiere im Haushalt parallel zur Raumbehandlung erfolgen, sonst wird der Befall immer wieder neu aufgebaut. Zweitens sollten Sie vor und nach der Behandlung gründlich saugen. Die Erschütterung regt die Puppen zum Schlüpfen an, sodass die geschlüpften Flöhe von der Behandlung erfasst werden. Der Staubsaugerbeutel gehört anschließend sofort in den verschlossenen Restmüll.
In Mehrfamilienhäusern kommt hinzu, dass Flöhe über Treppenhäuser, Kellerabgänge und Versorgungsschächte wandern. Eine Behandlung, die nur eine Wohnung erfasst, verschiebt das Problem dann lediglich.
Muss ich einen Flohbefall dem Gesundheitsamt melden?
Eine allgemeine gesetzliche Meldepflicht besteht nicht. Nach § 17 IfSG kann die zuständige Behörde die Bekämpfung jedoch anordnen, und einzelne Kommunen haben eigene Verordnungen zur Bekämpfung von Gesundheitsschädlingen. Bei einem Befall in einer Gemeinschaftseinrichtung ist eine Rücksprache mit dem Gesundheitsamt in jedem Fall sinnvoll.
Muss die Kita einen Flohbefall melden?
Nach § 34 IfSG sind Kitas und Schulen zur Meldung bestimmter Krankheiten und der Verlausung verpflichtet. Flohbefall ist dort nicht aufgeführt. Unabhängig davon gehört der Umgang mit Parasitenbefall in den Hygieneplan nach § 36 IfSG, und eine offene Information der Eltern hat sich in der Praxis bewährt.
Übertragen Flöhe Krankheiten?
In Mitteleuropa geht von Flöhen heute nur ein geringes Infektionsrisiko aus. Im Vordergrund stehen starker Juckreiz, entzündete Kratzwunden und allergische Reaktionen. Ein Befall sollte dennoch zügig behandelt werden, weil er sich sonst schnell im ganzen Gebäude ausbreitet.
Wer zahlt die Flohbekämpfung in der Mietwohnung?
In der Regel der Vermieter, weil die Beseitigung eines Schädlingsbefalls zur Instandhaltungspflicht gehört. Anders kann es liegen, wenn der Mieter den Befall nachweislich verursacht hat. Die Bewertung hängt vom Einzelfall und der Vertragsgestaltung ab.
Wie lange dauert es, bis Flöhe verschwunden sind?
Rechnen Sie mit mehreren Wochen. Wegen der langlebigen Puppen sind meist zwei bis drei Behandlungen im Abstand einiger Wochen erforderlich, bevor der Befall vollständig erloschen ist.
Für Flöhe gibt es keine allgemeine Meldepflicht wie bei Kopfläusen in Gemeinschaftseinrichtungen. Wer zur Miete wohnt, muss den Befall aber dem Vermieter anzeigen, und Einrichtungen fahren mit einer offenen Information an Eltern und einer Rücksprache mit dem Gesundheitsamt deutlich besser. Entscheidend für den Erfolg ist am Ende jedoch, dass die Behandlung alle betroffenen Bereiche erfasst und konsequent nachverfolgt wird.
Sie haben Flöhe in Ihrer Wohnung, Ihrer Einrichtung oder Ihrem Objekt festgestellt? Sprechen Sie uns an, wir beurteilen die Situation und erstellen Ihnen ein Angebot mit nachvollziehbaren Arbeitsschritten: +49 (0) 461 – 480 658 46

Tote Maus: Ab wann riecht es und wie lange?

Schädlingsbekämpfung in RTW & Notaufnahme

Rattenbefall & Flohbekämpfung bei Animal Hoarding
In besonders dringenden Fällen, die unter keinen Umständen bis zum nächsten Tag warten können, erreichen Sie uns auch außerhalb der Öffnungszeiten über unseren 24-Stunden-Notfall-Service:
Notfall-Rufnummer: +49 172 209 61 20