Wenn das Gesundheitsamt eine Begehung ankündigt, geht in vielen Praxen die Suche nach dem Ordner los. Meist ist der Hygieneplan vorhanden, nur eben in einer Fassung, die niemand seit Jahren angefasst hat. Genau das ist einer der häufigsten Beanstandungspunkte.
Kurz beantwortet: Ein Hygieneplan ist für Arztpraxen verpflichtend. Er hält schriftlich fest, welche Fläche oder welches Instrument wann, womit, wie und von wem gereinigt oder desinfiziert wird. Er muss zum tatsächlichen Praxisablauf passen, allen Mitarbeitenden zugänglich sein, mindestens jährlich überprüft und die Unterweisung dazu dokumentiert werden.
Wir zeigen Ihnen, worauf der Hygieneplan rechtlich beruht, wie er sinnvoll aufgebaut ist, welche Punkte bei Begehungen typischerweise beanstandet werden und worauf Sie achten sollten, wenn ein externer Dienstleister die Praxisreinigung übernimmt.
Der Hygieneplan speist sich aus mehreren Regelwerken, die nebeneinander gelten. Für die Praxis sind vor allem vier relevant:
§ 36 Infektionsschutzgesetz: Einrichtungen des Gesundheitswesens müssen in innerbetrieblichen Verfahrensweisen festlegen, wie sie Infektionsrisiken begegnen. Das ist die unmittelbare Grundlage für den Hygieneplan und zugleich die Basis für die infektionshygienische Überwachung durch das Gesundheitsamt.
§ 23 Infektionsschutzgesetz: Er verpflichtet Einrichtungen dazu, die Empfehlungen der Kommission für Krankenhaushygiene und Infektionsprävention beim Robert Koch-Institut zu beachten. Werden diese eingehalten, wird vermutet, dass der Stand der medizinischen Wissenschaft gewahrt ist.
TRBA 250: Die Technische Regel für Biologische Arbeitsstoffe im Gesundheitswesen regelt den Arbeitsschutz. Sie gehört zur Biostoffverordnung und betrifft Schutzausrüstung, Hautschutz und den Umgang mit spitzen und scharfen Instrumenten.
Medizinprodukte-Betreiberverordnung: Sie regelt die Aufbereitung von Medizinprodukten. Wo instrumentelle Aufbereitung stattfindet, gehört eine entsprechende Arbeitsanweisung zum Hygieneplan.
Ergänzend gelten die Vorgaben der Landesbehörden. Mehrere Bundesländer haben eigene Hygieneverordnungen für medizinische Einrichtungen erlassen, in denen Zuständigkeiten und Prüfintervalle konkretisiert sind. Für den eigenen Standort lohnt der Blick in die jeweils geltende Landesverordnung.
Bewährt hat sich eine tabellarische Struktur, die für jeden Punkt fünf Fragen beantwortet: Was wird behandelt, wann, womit, wie und durch wen. Diese fünf Spalten sind der Kern, alles andere ist Rahmen.
Ein vollständiger Plan umfasst in der Regel folgende Bereiche:
Erfahren Sie hier mehr über Flächendesinfektion.
Ein häufiger Fehler: Alle Flächen werden gleich behandelt. Das ist weder erforderlich noch sinnvoll, weil es Aufwand an der falschen Stelle bindet und an der richtigen Stelle Lücken lässt.
Diese Abstufung gehört ausdrücklich in den Plan. Sie zeigt bei einer Begehung, dass die Festlegungen auf einer Bewertung beruhen und nicht auf einer Vorlage aus dem Internet.
Für Pflegeheime und ambulante Pflegedienste gelten dieselben Grundlagen, die Schwerpunkte liegen aber anders. Bewohnerzimmer sind zugleich Wohnraum, was die Abstimmung zwischen Reinigung und Privatsphäre erfordert. Gemeinschaftsbereiche mit hoher Kontaktfrequenz und hier insbesondere Handläufe, Aufzugtasten, Türgriffe, Gemeinschaftsräume gewinnen an Bedeutung, weil dort die Übertragungswege liegen.
Hinzu kommen zwei Punkte, die im Praxisalltag seltener vorkommen: die Aufbereitung von Pflegehilfsmitteln wie Toilettenstühlen und Gehhilfen sowie die Vorgehensweise bei Ausbruchsgeschehen, etwa bei Noroviren. Für beide sollten eigene Arbeitsanweisungen im Plan hinterlegt sein, einschließlich der Frage, wer im Ausbruchsfall welche Flächen in welcher Reihenfolge behandelt.
Ein Plan, den niemand liest, erfüllt seinen Zweck nicht, und das merkt man einer Praxis bei der Begehung an. Was sich bewährt hat:
Aus unserer Arbeit mit Praxen und Pflegeeinrichtungen kennen wir die Punkte, an denen es bei infektionshygienischen Überwachungen regelmäßig hakt:
Viele Praxen vergeben die Reinigung an einen Dienstleister. Damit endet die Verantwortung aber nicht, sie verlagert sich auf die Auswahl und die Kontrolle des Dienstleisters. Bei einer Begehung wird gefragt, ob das eingesetzte Personal für den Bereich qualifiziert und unterwiesen ist.
Achten Sie deshalb auf folgende Punkte:
Eine infektionshygienische Überwachung wird meist angekündigt, kann aber auch unangekündigt erfolgen. Diese Punkte sollten jederzeit vorzeigbar sein:
Der praktikabelste Weg dorthin ist eine eigene Begehung im Vorfeld: einmal im Jahr mit dem Plan in der Hand durch die Praxis gehen und jeden Punkt gegen die Realität prüfen. Was dabei auffällt, ist genau das, was auch dem Gesundheitsamt auffallen würde.
Ist ein Hygieneplan für jede Arztpraxis Pflicht?
Ja. Einrichtungen des Gesundheitswesens müssen nach § 36 IfSG innerbetriebliche Verfahrensweisen zur Infektionshygiene schriftlich festlegen. Umfang und Detailtiefe richten sich nach dem Leistungsspektrum der Praxis.
Wie oft muss der Hygieneplan aktualisiert werden?
Mindestens einmal jährlich sollte er überprüft und die Prüfung dokumentiert werden. Zusätzlich immer dann, wenn sich Abläufe, Räume, Geräte oder eingesetzte Mittel ändern.
Wer kontrolliert den Hygieneplan?
Das zuständige Gesundheitsamt im Rahmen der infektionshygienischen Überwachung. Je nach Fachrichtung und Bundesland unterscheiden sich Prüftiefe und Turnus.
Darf man eine Mustervorlage verwenden?
Als Gerüst ja. Eine unveränderte Mustervorlage genügt jedoch nicht, weil der Plan die tatsächlichen Räume, Geräte, Mittel und Zuständigkeiten Ihrer Praxis abbilden muss. Genau daran scheitern Vorlagen bei Begehungen regelmäßig.
Muss das Reinigungspersonal in den Hygieneplan eingewiesen werden?
Ja. Alle Personen, die in der Praxis reinigen oder desinfizieren, müssen unterwiesen sein – auch wenn sie bei einem externen Dienstleister angestellt sind. Die Unterweisung ist zu dokumentieren.
Ein Hygieneplan ist kein Ordner für den Fall einer Begehung, sondern die Arbeitsgrundlage für den Praxisalltag. Beanstandet wird bei Überwachungen selten das Fehlen des Plans, sondern die Lücke zwischen dem, was drinsteht, und dem, was tatsächlich geschieht. Wer die Flächen nach Risiko bewertet, Mittel und Einwirkzeiten konkret benennt und die Unterweisungen dokumentiert, hat den größten Teil bereits erledigt.
Sie benötigen einen Reinigungspartner, dessen Abläufe zu Ihrem Hygieneplan passen? Sprechen Sie uns an. Wir stimmen die Arbeitsanweisungen mit Ihnen ab und dokumentieren jede Maßnahme nachvollziehbar: +49 461 – 480 658 46

Hygieneplan für die Arztpraxis

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