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Desinfektion
Hygieneplan für die Arztpraxis

Hygieneplan für die Arztpraxis

01. 10. 2026

Hygieneplan für die Arztpraxis: Aufbau und Vorbereitung auf die Begehung

Wenn das Gesundheitsamt eine Begehung ankündigt, geht in vielen Praxen die Suche nach dem Ordner los. Meist ist der Hygieneplan vorhanden, nur eben in einer Fassung, die niemand seit Jahren angefasst hat. Genau das ist einer der häufigsten Beanstandungspunkte.

Kurz beantwortet: Ein Hygieneplan ist für Arztpraxen verpflichtend. Er hält schriftlich fest, welche Fläche oder welches Instrument wann, womit, wie und von wem gereinigt oder desinfiziert wird. Er muss zum tatsächlichen Praxisablauf passen, allen Mitarbeitenden zugänglich sein, mindestens jährlich überprüft und die Unterweisung dazu dokumentiert werden.

Wir zeigen Ihnen, worauf der Hygieneplan rechtlich beruht, wie er sinnvoll aufgebaut ist, welche Punkte bei Begehungen typischerweise beanstandet werden und worauf Sie achten sollten, wenn ein externer Dienstleister die Praxisreinigung übernimmt.


Die rechtliche Grundlage

Der Hygieneplan speist sich aus mehreren Regelwerken, die nebeneinander gelten. Für die Praxis sind vor allem vier relevant:

§ 36 Infektionsschutzgesetz: Einrichtungen des Gesundheitswesens müssen in innerbetrieblichen Verfahrensweisen festlegen, wie sie Infektionsrisiken begegnen. Das ist die unmittelbare Grundlage für den Hygieneplan und zugleich die Basis für die infektionshygienische Überwachung durch das Gesundheitsamt.

§ 23 Infektionsschutzgesetz: Er verpflichtet Einrichtungen dazu, die Empfehlungen der Kommission für Krankenhaushygiene und Infektionsprävention beim Robert Koch-Institut zu beachten. Werden diese eingehalten, wird vermutet, dass der Stand der medizinischen Wissenschaft gewahrt ist.

TRBA 250: Die Technische Regel für Biologische Arbeitsstoffe im Gesundheitswesen regelt den Arbeitsschutz. Sie gehört zur Biostoffverordnung und betrifft Schutzausrüstung, Hautschutz und den Umgang mit spitzen und scharfen Instrumenten.

Medizinprodukte-Betreiberverordnung: Sie regelt die Aufbereitung von Medizinprodukten. Wo instrumentelle Aufbereitung stattfindet, gehört eine entsprechende Arbeitsanweisung zum Hygieneplan.

Ergänzend gelten die Vorgaben der Landesbehörden. Mehrere Bundesländer haben eigene Hygieneverordnungen für medizinische Einrichtungen erlassen, in denen Zuständigkeiten und Prüfintervalle konkretisiert sind. Für den eigenen Standort lohnt der Blick in die jeweils geltende Landesverordnung.


Wie ein Hygieneplan aufgebaut ist

Bewährt hat sich eine tabellarische Struktur, die für jeden Punkt fünf Fragen beantwortet: Was wird behandelt, wann, womit, wie und durch wen. Diese fünf Spalten sind der Kern, alles andere ist Rahmen.

Ein vollständiger Plan umfasst in der Regel folgende Bereiche:

  • Handhygiene: hygienische Händedesinfektion, Einwirkzeiten, Indikationen, Hautschutz- und Hautpflegeplan.
  • Flächen: unterteilt nach patientennahen Flächen, Arbeitsflächen, Fußböden und Sanitärbereichen, jeweils mit Angabe von Mittel, Konzentration und Einwirkzeit.
  • Instrumente und Medizinprodukte: Aufbereitung nach Risikoeinstufung, Reinigung, Desinfektion, Sterilisation und Dokumentation.
  • Wäsche und Abfall: Sammlung, Lagerung und Entsorgung, insbesondere für spitze und scharfe Gegenstände.
  • Persönliche Schutzausrüstung: Bereitstellung, Anwendung und Wechselintervalle.
  • Wasserführende Systeme: Spülpläne für selten genutzte Entnahmestellen, Behandlungseinheiten, gegebenenfalls Legionellenprophylaxe.
  • Verfahren bei besonderen Erregern: Vorgehen bei Verdachtsfällen, Schlussdesinfektion, Meldewege.

Erfahren Sie hier mehr über Flächendesinfektion.


Die Risikobewertung der Flächen

Ein häufiger Fehler: Alle Flächen werden gleich behandelt. Das ist weder erforderlich noch sinnvoll, weil es Aufwand an der falschen Stelle bindet und an der richtigen Stelle Lücken lässt.

  • Patientennahe Flächen mit häufigem Hautkontakt wie Behandlungsliege, Armlehnen, Blutdruckmanschette, Türgriffe im Behandlungsbereich erfordern eine Wischdesinfektion nach jedem Patientenkontakt.
  • Arbeitsflächen im Aufbereitungs- und Laborbereich werden arbeitstäglich und bei Kontamination sofort desinfiziert.
  • Fußböden und patientenferne Flächen im Wartebereich werden in der Regel gereinigt, eine Desinfektion ist nur bei sichtbarer Kontamination oder in besonderen Situationen erforderlich.

Diese Abstufung gehört ausdrücklich in den Plan. Sie zeigt bei einer Begehung, dass die Festlegungen auf einer Bewertung beruhen und nicht auf einer Vorlage aus dem Internet.


Besonderheiten in Pflegeeinrichtungen

Für Pflegeheime und ambulante Pflegedienste gelten dieselben Grundlagen, die Schwerpunkte liegen aber anders. Bewohnerzimmer sind zugleich Wohnraum, was die Abstimmung zwischen Reinigung und Privatsphäre erfordert. Gemeinschaftsbereiche mit hoher Kontaktfrequenz und hier insbesondere Handläufe, Aufzugtasten, Türgriffe, Gemeinschaftsräume gewinnen an Bedeutung, weil dort die Übertragungswege liegen.

Hinzu kommen zwei Punkte, die im Praxisalltag seltener vorkommen: die Aufbereitung von Pflegehilfsmitteln wie Toilettenstühlen und Gehhilfen sowie die Vorgehensweise bei Ausbruchsgeschehen, etwa bei Noroviren. Für beide sollten eigene Arbeitsanweisungen im Plan hinterlegt sein, einschließlich der Frage, wer im Ausbruchsfall welche Flächen in welcher Reihenfolge behandelt.


Der Hygieneplan im Alltag

Ein Plan, den niemand liest, erfüllt seinen Zweck nicht, und das merkt man einer Praxis bei der Begehung an. Was sich bewährt hat:

  • Kurzfassungen am Einsatzort: Ein einseitiger Auszug am Handwaschplatz, im Aufbereitungsraum und im Putzraum, der genau die dort relevanten Angaben enthält. Der vollständige Plan bleibt zentral hinterlegt.
  • Feste Zuständigkeit: Eine benannte Person, die den Plan pflegt und den jährlichen Abgleich durchführt. Ohne klare Zuständigkeit veraltet der Plan zuverlässig.
  • Einarbeitung neuer Mitarbeitender: Der Hygieneplan gehört in die Einarbeitung, nicht erst in die Jahresunterweisung. Das gilt ebenso für neu eingesetztes Reinigungspersonal.
  • Änderungen sofort nachführen: Wechselt ein Desinfektionsmittel, ändert sich die Konzentration oder Einwirkzeit – und damit die Arbeitsanweisung. Diese Anpassung im selben Zug vorzunehmen, ist einfacher als die nachträgliche Korrektur.
  • Versionsstand sichtbar machen: Datum der letzten Prüfung auf jeder Seite. Bei einer Begehung ist das eine der ersten Fragen.

Typische Beanstandungen bei der Begehung

Aus unserer Arbeit mit Praxen und Pflegeeinrichtungen kennen wir die Punkte, an denen es bei infektionshygienischen Überwachungen regelmäßig hakt:

  • Der Plan passt nicht zur Praxis: Er nennt Räume, die es nicht mehr gibt, oder Mittel, die längst gewechselt wurden. Ein Hygieneplan, der die tatsächlichen Abläufe nicht abbildet, erfüllt seinen Zweck nicht.
  • Fehlende Einwirkzeiten und Konzentrationen: „Desinfizieren” ist keine Arbeitsanweisung. Erforderlich sind Präparat, Konzentration, Einwirkzeit und Anwendungsbereich.
  • Nicht gelistete Desinfektionsmittel: Verwendet werden sollten Präparate aus der Desinfektionsmittelliste des VAH; für behördlich angeordnete Maßnahmen ist die RKI-Liste maßgeblich.
  • Fehlende Datierung bei Anbruch von Gebinden: Angebrochene Gebinde und Lösungen ohne Datum sind ein Klassiker. Ebenso Vorratsflaschen ohne Kennzeichnung.
  • Keine dokumentierte Unterweisung: Die jährliche Unterweisung aller Mitarbeitenden muss mit Datum und Unterschrift nachweisbar sein, auch für das Reinigungspersonal.
  • Reinigungsutensilien: Fehlende Trennung der Wischbezüge nach Bereichen, feucht gelagerte Mopps, fehlende Aufbereitung der Bezüge.
  • Kein benannter Verantwortlicher: Eine hygienebeauftragte Person sollte benannt und ihre Qualifikation nachweisbar sein.

Wenn ein externer Dienstleister reinigt

Viele Praxen vergeben die Reinigung an einen Dienstleister. Damit endet die Verantwortung aber nicht, sie verlagert sich auf die Auswahl und die Kontrolle des Dienstleisters. Bei einer Begehung wird gefragt, ob das eingesetzte Personal für den Bereich qualifiziert und unterwiesen ist.

Achten Sie deshalb auf folgende Punkte:

  • Qualifikation der Objektleitung: Für die Reinigung und Desinfektion im Gesundheitswesen wird eine einschlägige Qualifikation erwartet. Bei uns liegt die Ausbildung zum staatlich geprüften Desinfektor vor, ergänzt um die Sachkunde für Raumdesinfektionsverfahren.
  • Abgestimmte Arbeitsanweisungen: Der Reinigungsplan des Dienstleisters muss mit Ihrem Hygieneplan zusammenpassen, insbesondere bei Mitteln, Konzentrationen und Frequenzen.
  • Nachweisbare Unterweisung: Das eingesetzte Personal muss in Ihre Abläufe eingewiesen sein, und das muss dokumentiert vorliegen.
  • Dokumentation der Leistungen: Leistungsnachweise und eingesetzte Präparate sollten nachvollziehbar festgehalten werden.
  • Regelung für Sonderfälle: Vorgehen bei Kontamination mit Blut oder Körperflüssigkeiten und bei Verdachtsfällen sollte vertraglich geregelt sein.

Vorbereitung auf die Begehung

Eine infektionshygienische Überwachung wird meist angekündigt, kann aber auch unangekündigt erfolgen. Diese Punkte sollten jederzeit vorzeigbar sein:

  • Aktueller Hygieneplan mit Datum der letzten Prüfung und benannter verantwortlicher Person.
  • Hautschutz- und Hautpflegeplan an den Handwaschplätzen.
  • Nachweise der jährlichen Unterweisungen, einschließlich Reinigungspersonal.
  • Aufbereitungsanweisungen für Medizinprodukte und die zugehörige Chargendokumentation.
  • Nachweise für Wartung und Validierung eingesetzter Geräte.
  • Angaben zu den verwendeten Desinfektionsmitteln einschließlich Sicherheitsdatenblättern.
  • Regelungen zur Abfallentsorgung und zu wasserführenden Systemen.

Der praktikabelste Weg dorthin ist eine eigene Begehung im Vorfeld: einmal im Jahr mit dem Plan in der Hand durch die Praxis gehen und jeden Punkt gegen die Realität prüfen. Was dabei auffällt, ist genau das, was auch dem Gesundheitsamt auffallen würde.


Häufige Fragen zum Hygieneplan in der Arztpraxis

Ist ein Hygieneplan für jede Arztpraxis Pflicht?

Ja. Einrichtungen des Gesundheitswesens müssen nach § 36 IfSG innerbetriebliche Verfahrensweisen zur Infektionshygiene schriftlich festlegen. Umfang und Detailtiefe richten sich nach dem Leistungsspektrum der Praxis.

Wie oft muss der Hygieneplan aktualisiert werden?

Mindestens einmal jährlich sollte er überprüft und die Prüfung dokumentiert werden. Zusätzlich immer dann, wenn sich Abläufe, Räume, Geräte oder eingesetzte Mittel ändern.

Wer kontrolliert den Hygieneplan?

Das zuständige Gesundheitsamt im Rahmen der infektionshygienischen Überwachung. Je nach Fachrichtung und Bundesland unterscheiden sich Prüftiefe und Turnus.

Darf man eine Mustervorlage verwenden?

Als Gerüst ja. Eine unveränderte Mustervorlage genügt jedoch nicht, weil der Plan die tatsächlichen Räume, Geräte, Mittel und Zuständigkeiten Ihrer Praxis abbilden muss. Genau daran scheitern Vorlagen bei Begehungen regelmäßig.

Muss das Reinigungspersonal in den Hygieneplan eingewiesen werden?

Ja. Alle Personen, die in der Praxis reinigen oder desinfizieren, müssen unterwiesen sein – auch wenn sie bei einem externen Dienstleister angestellt sind. Die Unterweisung ist zu dokumentieren.


Ein Plan, der zur Praxis passt

Ein Hygieneplan ist kein Ordner für den Fall einer Begehung, sondern die Arbeitsgrundlage für den Praxisalltag. Beanstandet wird bei Überwachungen selten das Fehlen des Plans, sondern die Lücke zwischen dem, was drinsteht, und dem, was tatsächlich geschieht. Wer die Flächen nach Risiko bewertet, Mittel und Einwirkzeiten konkret benennt und die Unterweisungen dokumentiert, hat den größten Teil bereits erledigt.

Sie benötigen einen Reinigungspartner, dessen Abläufe zu Ihrem Hygieneplan passen? Sprechen Sie uns an. Wir stimmen die Arbeitsanweisungen mit Ihnen ab und dokumentieren jede Maßnahme nachvollziehbar: +49 461 – 480 658 46

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