Ratten in der Wohnung, Mäuse auf dem Dachboden, Motten in der Küche oder Ameisen im Büro. Es gibt viele verschiedene Situationen, in welchen Schädlinge nicht nur lästig, sondern gesundheitsgefährdend sind. Wir zeigen Ihnen, wann Sie Schädlingsbefall dem Ordnungs- oder Gesundheitsamt melden müssen.
Haben Sie einen Gastrobetrieb oder verarbeiten Sie in Ihrem Unternehmen Lebensmittel, gelten strengere Vorgaben als für Privatpersonen. Hier greift das Infektionsschutzgesetz. Ein Befall mit sogenannten „Schadnagern“ muss sofort gemeldet werden. Außerdem ist die sofortige Bekämpfung durch einen zugelassenen Fachbetrieb erforderlich. Die Durchführung der Maßnahme muss der Betrieb nachweisen.
Im Infektionsschutzgesetz ist vorgegeben, dass Behörden handeln müssen, wenn von Schädlingen eine Gesundheitsgefahr ausgeht. In §17 Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes wird das so formuliert:
„Wenn Gegenstände mit meldepflichtigen Krankheitserregern behaftet sind oder wenn das anzunehmen ist und dadurch eine Verbreitung der Krankheit zu befürchten ist, hat die zuständige Behörde die notwendigen Maßnahmen zur Abwendung der hierdurch drohenden Gefahren zu treffen.“
Auch Wohnungen oder Räume in Betrieben können als „Gegenstände“ bezeichnet werden.
In Absatz 2 präzisiert das Infektionsschutzgesetz noch einmal:
„Wenn Gesundheitsschädlinge festgestellt werden und die Gefahr begründet ist, dass durch sie Krankheitserreger verbreitet werden, so hat die zuständige Behörde die zu ihrer Bekämpfung erforderlichen Maßnahmen anzuordnen. Die Bekämpfung umfasst Maßnahmen gegen das Auftreten, die Vermehrung und Verbreitung sowie zur Vernichtung von Gesundheitsschädlingen.“
Ob und wann Schädlinge bei der zuständigen Behörde gemeldet werden müssen, überträgt das Infektionsschutzgesetz auf die Länder. So steht in §17 Absatz 5:
„[…]Die Rechtsverordnungen können insbesondere Bestimmungen treffen über
1. die Verpflichtung der Eigentümer von Gegenständen, der Nutzungsberechtigten oder der Inhaber der tatsächlichen Gewalt an Gegenständen sowie der zur Unterhaltung von Gegenständen Verpflichteten,
a) den Befall mit Gesundheitsschädlingen festzustellen oder feststellen zu lassen und der zuständigen Behörde anzuzeigen,
b) Gesundheitsschädlinge zu bekämpfen oder bekämpfen zu lassen,[…]
Somit haben Bundesländer oftmals eigene Regeln, wann ein Schädlingsbefall gemeldet werden muss.
Meldepflichtig sind vor allem sogenannte Hygiene- oder Gesundheitsschädlinge. Sie oder ihre Exkremente sind potenzielle Überträger von Krankheiten:
In Privathaushalten muss ein Befall mit Schaben nicht gemeldet werden. Auch Waschbären oder Mäuse sind nicht meldepflichtig.
Für die Meldung von Gesundheitsschädlingen stellen die zuständigen Ämter in den Städten oder Kommunen entsprechende Formulare bereit. Beauftragen Sie einen Schädlingsbekämpfer, kann er die Meldung für Sie übernehmen.
Mäuse, Marder, Schaben oder Ameisen sind Schädlinge, die nicht sofort zu einer Gesundheitsgefahr werden können. Allerdings sollten Sie bei einem akuten Schädlingsbefall nicht lange warten und einen Fachbetrieb beauftragen. Denn langfristig kann es doch zu Hygienemängeln kommen, wenn z.B. Mäusekot zwischen Ihren Lebensmitteln liegt.
Wir empfehlen Ihnen, Schädlinge so früh zu bekämpfen, wie es geht. Denn je früher Sie dagegen vorgehen, desto größer sind die Erfolgsaussichten und desto weniger umfassend die dafür notwendigen Maßnahmen.
Ein Beispiel: Hat sich eine Waschbärfamilie oder eine Mäusekolonie erst einmal in Ihrem Dachboden oder Keller eingenistet, können Kot und Urin langfristig die Bausubstanz beschädigen. Die an die Vergrämung anschließenden Renovierungsarbeiten können sehr kostspielig werden.
Ratten auf dem Dachboden – was tun?
Was kostet Schädlingsbekämpfung?
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