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Schädlingsbekämpfung
Schädlingsbekämpfung - wann zum Ordnungsamt?

Schädlingsbekämpfung - wann zum Ordnungsamt?

12. 12. 2024

Wann muss bei der Schädlingsbekämpfung das Ordnungsamt informiert werden?

Ratten in der Wohnung, Mäuse auf dem Dachboden, Motten in der Küche oder Ameisen im Büro. Es gibt viele verschiedene Situationen, in welchen Schädlinge nicht nur lästig, sondern gesundheitsgefährdend sind. Wir zeigen Ihnen, wann Sie Schädlingsbefall dem Ordnungs- oder Gesundheitsamt melden müssen.


Strengere Vorgaben für Lebensmittelbetriebe

Haben Sie einen Gastrobetrieb oder verarbeiten Sie in Ihrem Unternehmen Lebensmittel, gelten strengere Vorgaben als für Privatpersonen. Hier greift das Infektionsschutzgesetz. Ein Befall mit sogenannten „Schadnagern“ muss sofort gemeldet werden. Außerdem ist die sofortige Bekämpfung durch einen zugelassenen Fachbetrieb erforderlich. Die Durchführung der Maßnahme muss der Betrieb nachweisen.


Infektionsschutzgesetz liefert die Grundlage

Im Infektionsschutzgesetz ist vorgegeben, dass Behörden handeln müssen, wenn von Schädlingen eine Gesundheitsgefahr ausgeht. In §17 Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes wird das so formuliert:

„Wenn Gegenstände mit meldepflichtigen Krankheitserregern behaftet sind oder wenn das anzunehmen ist und dadurch eine Verbreitung der Krankheit zu befürchten ist, hat die zuständige Behörde die notwendigen Maßnahmen zur Abwendung der hierdurch drohenden Gefahren zu treffen.“

Auch Wohnungen oder Räume in Betrieben können als „Gegenstände“ bezeichnet werden.

In Absatz 2 präzisiert das Infektionsschutzgesetz noch einmal:

„Wenn Gesundheitsschädlinge festgestellt werden und die Gefahr begründet ist, dass durch sie Krankheitserreger verbreitet werden, so hat die zuständige Behörde die zu ihrer Bekämpfung erforderlichen Maßnahmen anzuordnen. Die Bekämpfung umfasst Maßnahmen gegen das Auftreten, die Vermehrung und Verbreitung sowie zur Vernichtung von Gesundheitsschädlingen.“

Ob und wann Schädlinge bei der zuständigen Behörde gemeldet werden müssen, überträgt das Infektionsschutzgesetz auf die Länder. So steht in §17 Absatz 5:

„[…]Die Rechtsverordnungen können insbesondere Bestimmungen treffen über

1. die Verpflichtung der Eigentümer von Gegenständen, der Nutzungsberechtigten oder der Inhaber der tatsächlichen Gewalt an Gegenständen sowie der zur Unterhaltung von Gegenständen Verpflichteten,

a) den Befall mit Gesundheitsschädlingen festzustellen oder feststellen zu lassen und der zuständigen Behörde anzuzeigen,
b) Gesundheitsschädlinge zu bekämpfen oder bekämpfen zu lassen,[…]

Somit haben Bundesländer oftmals eigene Regeln, wann ein Schädlingsbefall gemeldet werden muss.


Diese Schädlinge müssen Sie in allen Bundesländern melden

Meldepflichtig sind vor allem sogenannte Hygiene- oder Gesundheitsschädlinge. Sie oder ihre Exkremente sind potenzielle Überträger von Krankheiten:

  • Ratten: In allen Bundesländern werden Ratten (Hausratten und Wanderratten) bekämpft. Als Hausbesitzer sind Sie demnach verpflichtet, Rattenbefall in Ihrem Zuhause oder Ihrem Betrieb zu melden. Darüber hinaus verpflichtet Sie das Infektionsschutzgesetz, geeignete Maßnahmen zur Bekämpfung zu ergreifen bzw. einen Fachbetrieb mit der Bekämpfung zu beauftragen. In den Regelungen der Bundesländer wird diese Pflicht noch mit dem Hinweis ergänzt, dass der beauftragte Betrieb bestimmte gesetzliche Vorgaben erfüllen muss, z.B. eine Prüfung zum Schädlingsbekämpfer (s. Berliner Schädlingsbekämpfungsverordnung, SchädlBekV BE)
  • Schaben, Pharaoameisen und Fliegen in großer Zahl: In Gemeinschaftseinrichtungen wie Schulen, Altersheimen oder ähnlichen Orten muss der Befall mit Schaben, Pharaoameisen oder Fliegen gemeldet werden. Auch hier müssen nach dem Infektionsschutzgesetz bzw. den Landesverordnungen entsprechende Maßnahmen getroffen werden.

In Privathaushalten muss ein Befall mit Schaben nicht gemeldet werden. Auch Waschbären oder Mäuse sind nicht meldepflichtig.

Für die Meldung von Gesundheitsschädlingen stellen die zuständigen Ämter in den Städten oder Kommunen entsprechende Formulare bereit. Beauftragen Sie einen Schädlingsbekämpfer, kann er die Meldung für Sie übernehmen.


Warum Sie auch ohne Meldepflicht bei Schädlingsbefall handeln sollten

Mäuse, Marder, Schaben oder Ameisen sind Schädlinge, die nicht sofort zu einer Gesundheitsgefahr werden können. Allerdings sollten Sie bei einem akuten Schädlingsbefall nicht lange warten und einen Fachbetrieb beauftragen. Denn langfristig kann es doch zu Hygienemängeln kommen, wenn z.B. Mäusekot zwischen Ihren Lebensmitteln liegt.

Wir empfehlen Ihnen, Schädlinge so früh zu bekämpfen, wie es geht. Denn je früher Sie dagegen vorgehen, desto größer sind die Erfolgsaussichten und desto weniger umfassend die dafür notwendigen Maßnahmen.

Ein Beispiel: Hat sich eine Waschbärfamilie oder eine Mäusekolonie erst einmal in Ihrem Dachboden oder Keller eingenistet, können Kot und Urin langfristig die Bausubstanz beschädigen. Die an die Vergrämung anschließenden Renovierungsarbeiten können sehr kostspielig werden.

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