Ob der Vermieter oder der Mieter für die Kosten der Schädlingsbekämpfung (z. B. Wespen, Mäuse, Kakerlaken) aufkommen muss, hängt von verschiedenen Faktoren ab. In vielen Fällen ist der Vermieter zuständig, es gibt jedoch Ausnahmen, in denen der Mieter zahlen muss. Wir zeigen Ihnen die Details.
Disclaimer: Dieser Text stellt keine rechtliche Beratung dar. Alle Informationen sind ohne Gewähr.
Ganz allgemein muss der Vermieter die Schädlingsbekämpfung bezahlen, wenn der Schädlingsbefall nicht durch den Mieter verschuldet ist. Dann greift u.a. § 535 BGB, wonach der Vermieter verpflichtet ist, die Mietsache in einem vertragsgemäßen Zustand zu erhalten. Dazu gehört auch, dass die Wohnung frei von Schädlingen ist. Auch die Instandhaltungspflicht des Vermieters kann herangezogen werden, wenn es um das Bezahlen der Schädlingsbekämpfung geht.
Somit ist der Vermieter in bestimmten Fällen verpflichtet, Schädlingsbefall zu beseitigen Solche Fälle wären:
Grundsätzlich besteht seitens des Vermieters die sogenannte „Verkehrssicherungspflicht“. Demnach muss der Vermieter dafür Sorge tragen, dass im Mietobjekt keine Gefahr für Mieter oder Nachbarn besteht. Das gilt besonders bei gefährlichen Wespenarten wie Hornissen oder dann, wenn Allergiker im Haus leben, für die ein Wespennest eine Gesundheitsgefahr darstellt.
Ganz allgemein muss der Mieter die Kosten für den Schädlingsbekämpfer tragen, wenn er verantwortlich für den Schädlingsbefall ist.
In manchen Fällen kann im Mietvertrag eine sogenannte „Kleinreparaturklausel“ enthalten sein. Dann muss der Mieter für kleine Reparaturkosten bis rund 100 Euro selbst aufkommen. So kann es sein, dass sich ein Mieter an den Kosten für die Schädlingsbekämpfung beteiligen muss.
Allgemein trägt der Vermieter die Beweislast zu klären, woher der Schädlingsbefall kommt. Das Landgericht Hamburg (AZ: 307 S 17/00) hat entschieden, dass der Vermieter den Schädlingsbekämpfer bezahlen muss, wenn er nicht eindeutig nachweisen kann, dass der Befall durch den Mieter verursacht wurde.
Gut zu wissen: Laut einem Urteil des Amtsgerichts Harburg (AZ: 45 C 35/01) dürfen die Kosten für akute Schädlingsbekämpfung nicht als Betriebskosten auf die Mieter umgelegt werden. Das Amtsgericht Bonn hat geurteilt (AZ: 6 C 277/84), dass Klauseln im Mietvertrag, die den Mieter verpflichten, Schädlingsbekämpfungskosten zu übernehmen, unwirksam sind.
Falls Unklarheit darüber besteht, wer die Kosten übernehmen muss:
In den meisten Fällen ist der Vermieter für die Kosten der Schädlingsbekämpfung verantwortlich, insbesondere bei baulich bedingtem Befall oder wenn eine Gefahr für die Mieter besteht. Der Mieter muss nur zahlen, wenn er den Befall selbst verschuldet hat oder es sich um eine Kleinreparatur handelt. Bei Streitfällen sollte rechtlicher Rat eingeholt werden.
Was ist präventive Schädlingsbekämpfung?
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